Das Oberlandesgericht München bezichtigt in seinem Urteil (Az. 29 U 5697/07, PDF-Datei) vom 23. Oktober 2008 den Verlag Heinz Heise als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung in Form der Beihilfe weil Heise im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung über Kopierschutzsoftware einen Link auf die Webpräsenz des Unternehmens Slysoft gesetzt hatte.
Das OLG München bestätigte nun seine eigene Eilentscheidung und verbieten Heise weiterhin einen Link auf die Webpräsenz des Unternehmens Slysoft zu setzen.
Nach Ansicht des Gerichtes verstoße der Internetauftritt von Slysoft gegen § 95a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes, der die Umgehung technisch wirksamer Kopierschutzmaßnahmen verbietet. Diesen Verstoß habe der Verlag durch das Setzen eines Links im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung gefördert, da er dadurch den Lesern des Artikels “den Zugang zu dem rechtswidrigen Internetauftritt von Slysoft erleichtert” habe.
Ich frage mich nun ganz ehrlich ob die klagenden Plattenfirmen und das Gericht schon jemals vom Streisand-Effekt gehört haben und ob denn nicht die Klage der Plattenfirmen gegen den Heise-Verlag, die Gerichtsverhandlung als solche und vor allem das Urteil, sowie die Veröffentlichung des Urteils, nicht nur bei Heise, nicht sehr viel mehr “den Zugang zu dem rechtswidrigen Internetauftritt von Slysoft erleichtert” habe als der damalige Artikel von Heise, den viele Menschen bisher noch nicht kannten und auch von der Firma Slysoft wohl noch nie was gehört haben. Außerdem braucht es in der heutigen Zeit gar nicht mehr der Nennung eines Links, denn jeder der Google und den Namen der Firma kennt, braucht nur diesen Namen in die Suchmaske von Google eingeben und einer der ersten Treffer wird ihn zum Internetauftritt der Firma Slysoft mit ihren Produkten zu Umgehung technisch wirksamer Kopierschutzmaßnahmen führen.
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