Am 1. September 2008 trat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft.
Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen.
Das gilt für Urheberrechtsverletzungen, die ab dem 1. September 2008 begangen werden.
Beispiel: Eine Schülerin hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 Euro gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt.
Ausführliche Informationen auf der Website des Bundesjustizministeriums.
[via shopbetreiber-blog] (Foto @ Thommy Weiss / PIXELIO)
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sehr gut, wurde ja auch mal zeit. mal sehen wie konkret sich die grenze zu “unerheblichen rechtsverletzungen” dann abzeichnet, aber mit etwas glück ist dann der abmahn-irrsinn zumindest eingedämmt
Hallo liebes Forum,-
hallo b-age,-bin ganz Deiner Meinung,-bei ebay,-hatte das ja schon Überhand genommen mit den ganzen Abmahnungungen,-wegen kopierter Fotos,-auch ich bin mir noch immer nicht so ganz sicher,-was ich nun darf,-und was nun nicht,-warte schon sehnsüchtig auf meinen ersten Abmahnbrief