Das AG Frankfurt/Main hat mit Urteil(Aktenzeichen: 31 C 2575/07-17) vom 16.07.2008 eindeutig festgestellt, dass auch der Betrieb eines Blogs dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit unterliegt und dem Betrieber/Administrator eines Blogs deshalb keinerlei “Vorab-Zensur-Pflichten” (so das AG Frankfurt/Main wörtlich) aufzuerlegen seien.
Das Gericht wörtlich:
Soweit die Klägerseite dagegen einwendet, dass gerade bei Blogs mit kritischen Inhalt und Diskussionen mit provozierenden Inhalt eine generell Prüfpflicht besteht, ist dies abzulehnen. Dabei ist zu beachten, dass das Betreiben eines lnternetforums unter dem Schutz der Presse und Meinungsäußerungsfreiheit steht, und dass die Existenz eines derartigen Forums bei Überspannung der Überwachungspflichten gefährdet wäre (vgl. [OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 - 7 U 50/06]). Bei der Annahme einer generellen Vorab-Zensur-Pflicht bei der Einstellung von Artikeln mit kritischen Stellungnahmen oder brisanten Inhalt, würden zwangsläufig auch zulässige Meinungsäußerungen erfasst und das Modell des lnternetforums/blogs insgesamt in Frage stellen (so auch [AG München, Urteil vom 06.06.2008 - 142 C 6791/08]).
Zugleich hat das AG Frankfurt/Main in dieser Entscheidung klar gestellt, dass der im Impressum eines Blogs benannte “technische Betreuer und Administrator” ohne konkrete Kenntnis von einem rechtsverletzenden Beitrag oder Kommentar im Blog nicht als Störer auf Unterlassung haftet, solange er nach Kenntniserlangung die Rechtsverletzung unverzüglich beseitigt.
Der volle Text des Urteils ist auf der Website der Kanzlei Kremer zu finden.
[via Kanzlei Kremer]
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so weit so gut und so richtig, so sollte es ja wohl auch sein, und zur abwechslung ist es hier tatsächlich auch mal so wie es jeder mit funktionierendem hirn und gesundem rechtsbewusstsein beurteilen würde :thumbsup:
was mich interessieren würde, wer hat denn das in frage gestellt, wer war also hier der kläger, wer wollte hier einen vorauseilenden gehorsam bzw. selbst- oder gar staats-zensur bewirken?
In dem hier verhandelten Fall hat der technische Administrator eines Weblogs eine Abmahnung und die “Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen ehrverletzender Äußerungen” erhalten. Nach Erhalt der Abmahnung nahm er den beanstandeten Beitrag umgehend vom Netz, die Parteien stritten sich aber nun noch um die Anwaltskosten. Deshalb wurde das ganze erst vor Gericht verhandelt. Die Rechtslage sah vor diesem Urteil noch ganz anders aus. So sollten etwa Foren- und Blogbetreiber, bzw. deren Administratoren jeden Beitrag vor Veröffentlichung prüfen oder haften. Dies wurde nun endlich richtiggestellt.